Oö Vergaberechtsschutzgesetz 2006 (Oö VergRSG): § 23 Abs 1 (Gebührenersatz; Klaglosstellung; Ersatz auch bei teilweiser Klaglosstellung)
VwGH 26.11.2010, 2008/04/0023
Im Gegensatz zur Regelung des § 23 Abs 1 erster Satz Oö VergRSG 2006, der auch ein teilweises Obsiegen regelt, trifft der zweite Satz dieser Bestimmung keine ausdrückliche Regelung für den Fall einer