BundesvergabeG 2002: § 175 Abs 2 (Feststellung von Rechtsverstößen; Aufhebung eines Bescheides des Bundesvergabeamtes vom Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof; Zuschlagserteilung vor höchstgerichtlicher Entscheidung; bloße Feststellung, ob die angefochtene Entscheidung des Auftraggebers rechtswidrig war; Antrag auf Nichtigerklärung der Teilnahmeunterlagen; Gegenstand der Feststellung nur die Rechtswidrigkeit der Teilnahmeunterlagen, nicht aber die Rechtswidrigkeit einer anderen Entscheidung des Auftraggebers)