UVP-G 2000: § 19 Abs 1 Z 6 (Parteistellung; Bürgerinitiativen nach Abs 4)
§ 19 Abs 4 (ausreichend unterstützte Stellungnahme, Teilnahme der Personengruppe am Verfahren als Partei, Bürgerinitiative; Berechtigung zur Geltendmachung der Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht; Auswirkung auf die Beschwerdelegitimation vor dem VwGH)