AlVG: § 9 Abs 1 (Arbeitswilligkeit; Bereitschaft zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt)
§ 9 Abs 8 (Angabe der Gründe, die eine Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, sofern der Bedarf nicht offenkundig ist; mangelnde Feststellungen zur Frage, welche konkrete Problemlage beim Arbeitslosen vorliegt)