AlVG: § 7 Abs 7 (auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigung; wöchentliche Normalarbeitszeit von 20 Stunden)
§ 9 (Arbeitswilligkeit; Bereitschaft zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung; keine Unzumutbarkeit von Arbeitsverhältnissen mit einem geringeren wöchentlichen Stundenausmaß als 20 Stunden)