WehrG 2001: § 20 idF BGBl I 2009/85 (Grundwehrdienst; zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet; der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen; hier: Feststellungsantrag, dass Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes erloschen ist)