GewO 1994: § 79 Abs 1 (genehmigte Betriebsanlagen; Vorschreibung von erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen)
§ 79a Abs 1 (Verfahren nach § 79 Abs 1; Einleitung unter anderem auf Antrag eines Nachbarn)
§ 79a Abs 3, 4 (Antrag eines Nachbarn; Parteistellung aufgrund Glaubhaftmachung, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und des Nachweises, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar war; keine erforderliche Parteistellung im ursprünglichen Genehmigungsverfahren; keine Einschränkung dieser Patientenrechte bei seinerzeitiger "Genehmigung" im vereinfachten Genehmigungsverfahren)