GewO: § 26 Abs 1 (Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben; Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat; betrügerische Krida; Unternehmensführung trotz formaler Einschränkung des Tätigkeitsfeldes auf gewerberechtlicher Geschäftsführer; begründete Befürchtung bei weiterer Ausübung dieser Tätigkeit; keine besonderen Umstände für Berücksichtigung der bedingten Strafnachsicht)