FPG: § 53 Abs 1 (Fremde können mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten)
§ 66 Abs 1 (Eingriff in das Privat- und Familienleben durch Ausweisung; Interessensabwägung; hier: Kritik an der Formelhaftigkeit der Entscheidung)