NAG: § 21 Abs 1 (Erstanträge auf Aufenthaltsbewilligung, Einbringen und Abwarten im Ausland; nur bis 31. 12. 2005 war für Ehegatten eines Österreichers die Inlandsantragstellung nach dem FremdenG 1997 zulässig)
§ 72 (Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen; besonders berücksichtigungswürdige Gründe; ua solche aus Art 8 MRK; Maßgeblichkeit des fehlenden Familienlebens, unrechtmäßige Aufenthaltsdauer von 7 Jahren)