NAG: § 21 Abs 1 (Erstanträge auf Aufenthaltsbewilligung, Einbringen und Abwarten im Ausland)
§ 72 (Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen; besonders berücksichtigungswürdige Gründe, ua solche aus Art 8 MRK; Maßgeblichkeit der Aufenthaltsdauer von weniger als 5 Jahren, davon 2 Jahre 8 Monate unrechtmäßig)