Wr BauO: § 58 Abs 2 (unentgeltliche Abtretung von Flächen zu Verkehrsflächen, Änderung des Bebauungsplanes, abgetretene Fläche größer als nach aktuellem Bebauungsplan erforderlich wäre, Anspruch auf Entschädigung; Abtretung im Jahre 1932 für 2,5 m breiten Weg, unzutreffende Behauptung der Änderung des Bebauungsplanes; keine Veränderung in der Realität, unveränderte Böschungen, unveränderte Breite des Weges; kein Entschädigungsanspruch)