Nö BauO: § 6 Abs 1 Z 2 (Baubewilligungsverfahren, Parteien; Eigentümer, Miteigentümer des Grundstücks; keine Einschränkung auf bestimmte subjektive Rechte)
§ 6 Abs 1 Z 3 und 4 (ebenso, Nachbarn, wenn sie in subjektiv-öffentlichen Rechten betroffen; Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf dem Baugrundstück oder angrenzenden Grundstücken; die Miteigentümer der genannten Grundstücke sind nicht erfasst)