Stmk BauG: § 43 Abs 2 Z 7 (Bauwerk; Planung und Ausführung, in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht; Begriff Ortsbild, Ansicht, die sich bei Betrachtung des Ortsbildes bietet, Auswirkungen des Baus auf dieses Bild; Sichtbeziehungen oder Blickbeziehungen in der Umgebung insgesamt nicht von Bedeutung; Beurteilung aufgrund eines Sachverständigengutachtens; Bescheidbegründung mit eigenen Erwägungen der Behörde mangelhaft)