Wr BauO: § 60 Abs 1 (Baubewilligung, antragsbedürftiger Verwaltungsakt; bi Teilbarkeit Bewilligung des konsensfähigen Teiles; Wohnungszusammenlegung und Dachgeschoßausbau in einem Gebäude; Abweisung des Dachgeschoßausbaus, Bewilligung der Wohnungszusammenlegung)