AsylG 2005: § 10 Abs 1 Z 1 (Verbindung mit einer Ausweisung, nach Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz, auch bei Zurückweisung gemäß § 68 Abs 1 AVG, neue Ausweisungsentscheidung auch, wenn Sachverhalt diesbezüglich unverändert)
AVG: § 68 Abs 1 (Abänderung und Behebung von Bescheiden von Amts wegen, "entschiedene Sache"; Fortbestehen und Weiterwirken des Sachverhaltes)