ArbVG: § 4 Abs 2 Z 2 (Kollektivvertragsfähigkeit von Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Zuerkennung, Voraussetzungen; Tätigkeit in einem größeren fachlichen und räumlichen Wirkungsbereich; Erfordernis der hinreichenden Definition des fachlichen Wirkungsbereich der Berufsvereinigung, nicht gegebene; Unmöglichkeit der Beurteilung, welche Unternehmen vom fachlichen Wirkungsbereich umfasst sein könnten)