StdFG: § 6 Z 4 lit a, b, c (Studienbeihilfe; Gewährung; Voraussetzung; Altersgrenze für Studienbeginn; Erhöhung; Selbsterhalter; Studierende mit gesetzlicher Verpflichtung zur Pflege und Erziehung eines Kindes; behinderte Studierende; Obergrenze; fünf Jahre mehrere berücksichtigungswürdige Gründe, keine kumulative Erhöhung der Altersgrenze; Förderung nach Studium, nicht nach Studienrichtung; Bachelor- und Masterstudium eigenständige Studien)