BDG: § 101 Abs 4 (Disziplinarsenate; Disziplinarkommission und Disziplinaroberkommission; Senatsentscheidungen; Senatsbildung und Geschäftsverteilung bis Jahresschluss durch Vorsitzenden jeder Kommission)
BDG: § 101 Abs 4 (Disziplinarsenate; Disziplinarkommission und Disziplinaroberkommission; Senatsentscheidungen; Senatsbildung und Geschäftsverteilung bis Jahresschluss durch Vorsitzenden jeder Kommission)