AVG: § 15 AVG (Niederschrift; Einwendungen, unrichtige bzw unvollständige Protokollierung)
§ 63 Abs 5 AVG (Berufung, Frist, zwei Wochen)
§ 71 Abs 1 Z 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ua Versäumung einer Frist, ua wirksame Zustellung des Bescheides, gegen den die Rechtsmittelfrist versäumt wurde, Glaubhaftmachung eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens; Ereignis, auch Rechtsirrtum)