AVG: § 76 Abs 1 (Kostenersatz, Tragung durch die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat; Konzessionswerber)
§ 76 Abs 2 (ebenso; Heranziehung eines anderen Beteiligten, wenn er die Amtshandlung verschuldet hat, etwa durch offensichtlich aussichtsloses Rechtsmittel)