NAG: § 21 Abs 1 (Verfahren bei Erstanträgen, Grundsatz der Auslandsantragstellung; kein Verbot der Anwendung des Gesetzes ["Rückwirkung"] auf vor dem Inkrafttreten des NAG gestellte Anträge)
NAG: § 21 Abs 1 (Verfahren bei Erstanträgen, Grundsatz der Auslandsantragstellung; kein Verbot der Anwendung des Gesetzes ["Rückwirkung"] auf vor dem Inkrafttreten des NAG gestellte Anträge)