NAG: § 1 Abs 2 Z 1 (Geltungsbereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes; kein Ausschluss der Anwendbarkeit, wenn der Fremde nach den asylrechtlichen Bestimmungen bloß faktischen Abschiebungsschutz genießt)
VwGH 9. 9. 2010, 2008/22/0277
Die Beschwerde bringt ua vor, dass der Asylantrag des Bf mit B des Bundesasylamtes vom 22. 1. 2001 gem § 6 Z 2 AsylG 1997 (wegen offensichtlicher Unbegründetheit) abgewiesen worden sei. Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Abs 2 AsylG sei dem Bf nicht erteilt worden. Obwohl er faktischen Abschiebeschutz genieße, sei er daher asylgesetzlich nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und unterliege demnach - trotz der offenen, im Asylverfahren erhobenen Berufung - dem NAG.