GWG: § 2 Abs 1 (Geltungsbereich; auch die Festlegung der Rechte und Pflichten für Erdgas- und Speicherunternehmen ohne Einschränkung dahin, dass die durch das Gesetz zu regelnden Pflichten der Speicherunternehmen nur solche seien, die in einem Bezug zu Unternehmen mit Sitz innerhalb der EU stehen)
§ 2 Abs 2 (Begriffsbestimmungen)