Tir FlurverfassungsLG: § 38 Abs 6 (agrarbehördliche Bewilligung der Absonderung persönlicher (walzender) Anteilsrechte und deren Verbindung mit einer (neuen) Stammsitzliegenschaft; die Zuordenbarkeit eines agrargemeinschaftlichen Anteilsrechtes wird durch die Lage der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft bestimmt; dies gilt auch für walzende Anteilsrechte)
§ 74 Abs 5 (Parteistellung im Verfahren zur Bewilligung der Absonderung von Anteilsrechten)