AsylG 2005: § 2 Z 22 (Begriffsbestimmungen, Familienangehöriger, Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, Familieneigenschaft bei Ehegatten hat bereits im Herkunftsstaat bestanden)