BDG 1979: § 38 Abs 1 (Versetzung, aufrechter Arbeitsplatz, Auflassung der Dienststelle während des Berufungsverfahrens)
GZ 77/11-BK/10 vom 18. 10. 2010
Zum Zeitpunkt des Versetzungsverfahrens war die Schließung der Postfiliale, zu der die BW versetzt werden sollte, absehbar und im Zeitpunkt der Entscheidung durch die BerK sogar schon vollzogen. Eine Versetzung stellt iSd § 38 Abs 1 BDG eine Zuweisung "zur dauernden Dienstleistung" dar. Da die Versetzung auf einen gar nicht mehr existenten ArbPl nicht in Betracht kommt (BerK 26. 11. 2008, GZ 110/10-BK/08), war der angef Bescheid schon aus diesem Grund ersatzlos aufzuheben.