ASVG: § 342 Abs 1 Z 10 (abzuschließende Gesamtverträge für alle ab dem 1. 1. 2010 geschlossenen Einzelverträge von Vertrags(zahn)ärztinnen und -(zahn)ärzten (Vertrags-Gruppenpraxen) und Dentisten/Dentistinnen, Festlegung einer Altersgrenze "längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres")