Tir SchischulG: § 3 Abs 1 (Erteilen von Schiunterricht, nur im Rahmen einer bewilligten Schischule)
§ 8 Abs 1 (Pflichten der Schischulinhaber; verpflichtendes Leistungsangebot; alpines Schilaufen, Snowboarden, Langlaufen in allen Leistungsklassen, Führen und Begleiten von Personen bei Schitouren; keine Schischulbewilligung für die Erteilung von Unterricht in einer einzigen Sparte, Ein-Mann-Schischule; unzulässige Beschränkung der Erwerbsfreiheit)