DSG: § 1 Abs 2 (Verfassungsbestimmung; Grundrecht auf Datenschutz; Anspruch der Geheimhaltung; Beschränkung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen; Eingriffe einer staatlichen Behörde nur aufgrund von Gesetzen, die aus in Art 8 Abs 2 MRK genannten Gründen notwendig sind; videounterstütztes Geschwindigkeits- und Abstandsmessgerät, keine gesetzliche Grundlage)