Oö ROG 1994: § 31 (Bebauungsplan; Durchführung der örtlichen Raumordnung)
§ 36 Abs 1 (Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan, verpflichtende Änderung, Voraussetzungen; Änderung der Rechtslage oder Erfordernis des Gemeinwohls)
§ 36 Abs 2 (ebenso; fakultative Änderung; soweit durch bei Planerlassung zu berücksichtigende öffentliche Interessen erfordert, kein Widerspruch zu Planungszielen der Gemeinde und keine Verletzung von Interessen Dritter; Erweiterung der Baufluchtlinien im Gebiet Alt-Urfahr-West; erweiterte Bebauungsmöglichkeit im Widerspruch zum Planungsziel der Vermeidung einer weiteren Verdichtung; Galerie)