AsylG 1997: § 7 (Asyl aufgrund Asylantrages, Flüchtlingsbegriff, begründete Furcht vor Verfolgung, Pflicht zur Ermittlung und Auseinandersetzung mit aktuellen Berichten zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers, Parteiengehörsgewährung, Verstreichen von drei Jahren seit der letzten Einvernahme)
§ 8 (Refoulementschutz)