AVG: § 57 Abs 1 (Mandatsbescheid; Kriterien, die für bzw gegen das Vorliegen eines Mandatsbescheides sprechen)
VwGH 27. 5. 2010, 2008/21/0625
Aus § 57 Abs 2 AVG ergibt sich, dass gegen einen MandatsB nur Vorstellung und keine Berufung erhoben werden kann. Demnach erwiese sich die von der belBeh vorgenommene Berufungszurückweisung schon dann als gerechtfertigt, wenn der B der BH vom 19. 2. 2007 als MandatsB nach § 57 Abs 1 AVG zu qualifizieren wäre.