B-VG: Art 129a (Einrichtung der UVS als Tribunale, Verwaltungskontrolle durch Entscheidung über Sachverhalt und Rechtsfragen)
AVG: § 66 Abs 2 (Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides und Zurückverweisung, bei Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung; diese Voraussetzungen gelten auch für die Anwendung durch die UVS)