AVG: § 13 Abs 8 (Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages in jeder Lage des Verfahrens; die Sache darf dadurch in ihrem Wesen nicht verändert werden; Wesensveränderung des Konzessionsantrages für eine neue öffentliche Apotheke durch eine für die Bedarfsfrage erhebliche Änderung der in Aussicht genommenen Betriebsstätte; einem Neuantrag gleichkommende Modifikation)