AVG: § 64a Abs 2 (Vorlageantrag; Voraussetzungen; Antragsteller muss Grund dafür haben, Berufungsvorentscheidung zu bekämpfen)
VwGH 22. 6. 2010, 2007/11/0113
1.a) Die Zulässigkeit des Rechtsmittels des Vorlageantrages setzt voraus, dass der Antragsteller einen Grund dafür hat, die Berufungsvorentscheidung zu bekämpfen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten dem Parteiantrag ohnehin vollinhaltlich entsprochen wurde (VwGH 22. 4. 1994, 93/02/0283; 22. 4. 1999, 98/07/0107 = ZfVB 2000/1212).