AVG: § 66 Abs 4 (Berufung, Berufungsentscheidung; Abänderung des bekämpften Bescheides in jeder Richtung, Abänderung der Abweisung eines Antrages in eine Zurückweisung wegen Verspätung)
§ 71 Abs 1 (Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Frist; nur bei verfahrensrechtlichen Fristen)