VStG: § 51h Abs 4 (mündliche Verhandlung; sofortige Bescheidverkündung; kein Erfordernis bei mehreren Sachverständigengutachten und umfangreichen Beweisergebnissen)
VwGH 25. 6. 2010, 2009/02/0156
Zwar ist gem § 51h Abs 4 VStG der Spruch des B und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden; diese Verpflichtung entfiel jedoch im ggstl Fall im Hinblick auf das Vorliegen dreier Sachverständigengutachten und sonstiger umfangreicher Beweisergebnisse (VwGH 28. 6. 2002, 2002/02/0092 = ZfVB 2003/1374).