StVO: § 9 Abs 1 (Verhalten bei Bodenmarkierungen; Sperrflächen; Verbot des Befahrens; zwingendes Erfordernis einer zugrunde liegenden Verordnung)
§ 46 Abs 4 lit a (Autobahnen; Richtungsfahrbahn; Verbot des Befahrens entgegen vorgesehener Richtung; Geltungsbereich nur auf Autobahnen)