StVO § 5 Abs 2 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Alkotest; Verweigerung; rechtzeitiger Hinweis auf Gründe für die Unmöglichkeit der Ablegung)
VwGH 28. 7. 2009, 2009/02/0356
In Anbetracht des festgestellten Sachverhaltes, der Bf habe nach drei Fehlversuchen darauf hingewiesen, er arbeite in einem Stollen, er habe eine eingeschränkte Lungenfunktion und er habe um eine Blutabnahme ersucht, danach seien die Daten des Beschuldigten