AlVG: § 16 Abs 1 lit a (Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Krankengeld; Eintritt des Ruhens schon mit Anfall des Krankengeldes, spätere Auszahlung ist unerheblich)
§ 25 Abs 1 (Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes; Rückforderung der bezogenen Leistungen; "Erkennen Müssen", dass die Leistung nicht gebührt; gutgläubiger Verbrauch der Geldleistung, nicht relevanter)