StVG: § 26 Abs 1 (Strafgefangene; Anordnungen der im Strafvollzug tätigen Personen; Befolgungspflicht; Ablehnung nur bei Verstoß gegen strafgesetzliche Vorschriften oder Verletzung der Menschenwürde; keine bei Anordnung der Unterbringung im Normalvollzug statt Vollzug in Maßnahmenabteilung)
StGB: § 21 (Unterbringung in Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher)