GewO 1994: § 74 Abs 2 (Betriebsanlagen; Genehmigung; Voraussetzung; Interessensschutz; keine Zweckmäßigkeitsüberlegungen; kein Ziel einer möglichst weit gehenden Trennung von Wohn- und Betriebsgebiet; kein Schutz vor durch Anblick der Betriebsanlage hervorgerufene Beeinträchtigungen; öffentliche Interessen; Schutz von Amts wegen)