NAG: § 19 Abs 1 (Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstitel; persönliche Antragstellung; Formalerfordernis; keine Anwendung auf vor Inkrafttreten des NAG gestellten Antrag)
§ 21 Abs 1 (Verfahren bei Erstanträgen; Abwarten der Entscheidung im Ausland, keine Feststellungen der Behörde zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet)