Richtlinie 91/174/EWG vom 25. 3. 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere: Art 2 Abs 2 (Bis zum Inkrafttreten der Durchführungsvorschriften gem Abs 6 bleiben die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrages anwendbar)