GehG: § 13b Abs 1 (Verjährung, Geltendmachung innerhalb von drei Jahren; bei auf Gesetz beruhenden Ansprüchen Beginn der Verjährungsfrist mit Tag der Entstehung des Anspruches)
§ 50a Abs 4 (besondere Dienstalterszulage für ordentliche Universitätsprofessoren, Berücksichtigung von Dienstzeiten im EWR)