DSG: § 26 Abs 2 Z 5 (Auskunftsrecht; Auskunftsverweigerung; überwiegende öffentliche Interessen; Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten)
§ 26 Abs 5 (Vollziehung mit Wahrnehmung der in Abs 2 Z 1 bis 5 genannten Aufgaben; Auskunftsverweigerung; Hinweis, dass keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten über Betroffenen verwendet werden, statt inhaltlicher Begründung; Rechtsschutz; Beschwerdeverfahren)