Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, Beschluss der Vollversammlung vom 21. 11. 2003: § 16 Abs 7 und 8 (Rückzahlung zu Unrecht bezogener Leistungen; Aufrechnung geschuldeter fälliger Beiträge und Umlagen; keine Grundlage für Aufrechnung von Säumniszuschlägen, Zinsen und Exekutionskosten)
VwGH 23. 6. 2010, 2006/06/0097