BEinstG idF BGBl I 2005/82: § 2 Abs 1 (begünstigter Behinderter; Begriff; Grad der Behinderung von mindestens 50 %)
§ 14 Abs 2 (Feststellung der Begünstigung; erstinstanzlicher Bescheid, mit dem Grad der Behinderung von mindestens 50 % festgestellt wurde, kann im Berufungsverfahren auch zulasten des Betreffenden abgeändert werden)