AuslBG: § 2 Abs 2 lit b (Beschäftigung, Begriff, Arbeitnehmerähnlicher, Ausnahme, sonstige Vorschriften)
§ 32a Abs 2 Z 1 (Ausstellung einer Freizügigkeitsbestätigung, Voraussetzungen, rechtmäßige Beschäftigung und zwölf Monate Zulassung zum Arbeitsmarkt)